ABG
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Die folgenden Bedingungen sind bestimmt zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen. Verwender ist Münnerstädter Maschinenbau GmbH & Co. KG, Am Kebigsgraben 10, 97616 Salz.
§ 1 GELTUNGSBEREICH
1. Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verwenders. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur insoweit, als der Verwender ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, soweit der Vertragspartner des Verwenders ein Kaufmann ist. Bei Geschäften des Verwenders mit Kaufleuten gelten diese Bedingungen spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung als angenommen.
§ 2 ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUB
1. Die Angebote des Verwenders sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht anders bezeichnet sind. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen sind nur rechtswirksam, soweit er sie schriftlich bestätigt oder ihnen durch Übersendung der Ware oder Erbringung der Leistung nachkommt. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
2. Der Vertragspartner ist gegenüber dem Verwender sechs Wochen an seinen Auftrag gebunden, soweit die Parteien nichts anderes ausdrücklich vereinbart haben.
§ 3 PREISE
1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verwender an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 3 Monate ab deren Datum gebunden. Gegenüber Kaufleuten sind die in der Auftragsbestätigung des Verwenders genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer maßgebend. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk 97616 Salz, Am Kebigsgraben 10 zuzüglich Verpackung.
3. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Liefertermin mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise des Verwenders; übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10 %, so ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 4 LIEFER- UND LEISTUNGSZEIT; VERZUG; UNMÖGLICHKEIT
1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Eine etwaige Lieferung an den Sitz des Vertragspartners erfolgt grundsätzlich nur auf dessen Wunsch, soweit nichts anderes geregelt ist. In diesem Fall wählt der Verwender Versandart und Transportart nach bestem eigenen Ermessen vorbehaltlich einer ausdrücklichen, entgegenstehenden Regelung.
2. Eine ausdrücklich vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferzeit die Ware das Werk in Salz verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versendungsbereitschaft durch den Verwender gemeldet ist.
3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verwender die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw.,
auch wenn sie bei Lieferanten des Verwenders oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Verwender auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verwender, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4. Der Verwender übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Er ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit des Verkäufers für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Der Verwender wird den Vertragspartner unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; der Verwender wird dem Vertragspartner im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
5. Wenn bei Geschäften zwischen Kaufleuten die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verwender von seiner Verpflichtung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
6. Auf die genannten Umstände kann sich der Verwender nur berufen, wenn er den Vertragspartner unverzüglich benachrichtigt.
7. Der Verwender haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Verwenders ist in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 des § 4 Ziffer 7 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung des Verwenders wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben bzw. statt der Leistung auf 5 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind - auch nach Ablauf einer dem Verwender gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
8. Der Verwender haftet bei Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Verwenders ist in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 des § 4 Ziffer 8 Satz 5 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung des Verwenders wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
9. Der Verwender ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
10. Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Vertragspartners um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft des Verwenders verzögert, kann der Verwender pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 5 % berechnen. Dem Vertragsparter ist der Nachweis gestattet, dass dem Verwender kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Verwender ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
11. Eine Änderung der Beweislast zum Nachtteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 5 GEFAHRÜBERGANG
1. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verwenders verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Falls der Versand ohne Verschulden des Verwenders unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.
2. Auf Wunsch des Vertragspartners werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.
§ 6 GEWÄHRLEISTUNG
1. Der Verwender haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haftet der Verwender nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Vertragspartners, z. B. Schäden an anderen Sachen, ist ganz ausgeschlossen. Die Regelungen des § 6 Ziff. 2 Sätze 3 bis 5 gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird oder soweit der Verwender den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
2. Die Regelung der vorstehenden Ziff. 2 erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach § 4 Ziff. 3 und 7, die Haftung für Unmöglichkeit nach § 4 Ziff. 3 und 8.
3. Gegenüber Kaufleuten hat der Verwender bei Vorliegen eines Mangels das Recht auf Nacherfüllung. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neuherstellung steht in jedem Fall dem Verwender zu. Erst bei zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Vertragspartner das Recht Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder Selbstvornahme durchzuführen; das gleiche gilt, wenn der Verwender eine Nacherfüllung verweigert. Der Vertragspartner hat jedoch erst dann Anspruch auf Nacherfüllung, wenn er mindestens 50 % der ihm obliegenden Leistung erbracht hat; dies gilt nicht, wenn die durch den Verwender erbrachte Leistung von wesentlich geringerem Wert ist. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben durch vorstehende Regelungen unberührt.
4. Der Verwender haftet bei Auftragsarbeiten nicht für Mängel, die auf einer fehlerhaften Konstruktion und/oder Planung beruhen, soweit diese Arbeiten nicht durch ihn, sondern durch Dritte ausgeführt worden sind; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
5. Der Verwender hat Sachmängel der Lieferung, welche er von Dritten bezieht und unverändert an den Vertragspartner weiterliefert, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
6. Die Gewährleistung gegenüber Kaufleuten ist insoweit ausgeschlossen, als die Vertragspartner offensichtliche Mängel dem Verwender nicht innerhalb von sieben Tagen nach Leistungserhalt mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verwender unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
7. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
8. Gewährleistungsansprüche gegen den Verwender stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.
9. Die vorstehenden Absätze enthalten gegenüber Kaufleuten abschließend die Gewährleistung für die Produkte. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 7 VERJÄHRUNG
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen/Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. l Nr. l BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. l Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. l BGB (Rückgriffsanspruch) oder § 634 a Abs. l Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
2. Die Verjährungsfristen nach Ziffer 3 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Verwender, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruches. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Verwender bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist der Ziffer 3 des § 6 Satz l.
3. Die Verjährungsfristen nach den Ziffern 3 und 4 gelten mit folgender Maßgabe: Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes. Die Verjährungsfristen gelten nicht, wenn der Verwender den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit der Verwender eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistungen übernommen hat. Hat der Verwender einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in den vorherstehenden Absätzen genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß §§ 438 Abs. 3 bzw. 634 a Abs. 3 BGB, wenn nicht ein anderer Ausnahmefall nach diesem Absatz vorliegt. Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistung mit der Abnahme.
Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 8 EIGENTUMSVORBEHALT
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verwender gegen den Vertragspartner jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Verwender das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware). Der Vertragspartner darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen, soweit hier oder durch Individualvereinbarung nichts anderes geregelt ist.
2. In Geschäften des Verwenders mit Kaufleuten werden dem Verwender bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verwender gegen den Vertragspartner jetzt oder künftig zustehen, darüber hinaus die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt.
a) Jegliche Ware bleibt Eigentum des Verwenders.Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verwender als Hersteller,
jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verwenders durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das
(Mit-)Eigentum des Vertragspartners an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verwender übergeht. Der Vertragspartner verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verwenders unentgeltlich. Ware, an der dem Verwender (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
b) Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist.Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verwender ab; die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem vom Verwender in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht; der dem Verwender abgetretene
Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Der Verwender ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verwender abgetretenen
Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
c) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Vertragspartner auf das Eigentum des Verwenders hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
d) Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartner – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verwender berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verwender liegt grundsätzlich kein Rücktritt vom Vertrag.
§ 9 ZAHLUNGEN
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verwenders 30 Tage nach Rechnungstellung ohne Abzug zahlbar. In Abweichung hiervon sind Rechnungen des Verwenders über gebrauchte Produkte oder Maschinen, Ersatzteile und Zubehör sofort ohne Abzug zahlbar. Der Vertragspartner kommt ohne weitere Erklärungen des Verwenders drei Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht gezahlt hat.
2. Der Verwender ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Vertragspartners Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Vertragspartner über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Vertragspartner berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
3. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Vertragspartner ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Vertragspartner steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Vertragspartner nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.
4. Verkaufspersonal und technisches Personal sind zum Inkasso in bar nicht berechtigt; ausgenommen sind Beträge bis zu Euro 300,00 in bar gegen Aushändigung einer Barverkaufs-Quittung. Im übrigen können Zahlungen mit befreiender Wirkung unmittelbar an den Verwender oder auf ein von diesem angegebenes Bank- oder Postgirokonto erfolgen.
5. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Verwender ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners und sind sofort fällig.
6. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verwender über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung
erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
7. Gerät der kaufmännische Vertragspartner in Verzug, so ist der Verwender berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatz für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, mindestens jedoch den gesetzlichen Zinssatz in Höhe von derzeit 8 % über dem Basiszins zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Vertragspartner eine geringere Belastung nachweist. Gegenüber Verbrauchern verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
8. Wenn dem Verwender Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, insbesondere dieser einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verwender andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, so ist der Verwender berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat.
Der Verwender ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
9. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 10 SALVATORISCHE KLAUSEL
1. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingung unwirksam oder undurchführbar sein, so soll das die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berühren. Die Parteien sind verpflichtet zusammenzuwirken, um die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
3. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner Widerspruch nicht erhebt, Auf die Folge wird ihn der Verwender bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner muß den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an den Versender absenden.
§ 11 NEBENABREDEN; DULDUNGSVOLLMACHT; SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Etwaig getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
2. Änderungen und Ergänzungen erfolgen durch die Geschäftsführung. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen, die hierzu vom Verwender nicht besonders bevollmächtigt sind, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der Geschäftsführung des Verwenders bestätigt werden.
3. Erfüllungsort für alle Leistungen aus Verträgen, die der Verwender mit seinen Vertragspartnern schließt, ist der Sitz des Verwenders in 97616 Salz. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Schweinfurt, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist.
4. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des internationalen Kaufrechts ist ausgeschlossen.